Freizügigkeit

Freizügigkeit

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Frei|zü|gig|keit 〈f. 20; unz.〉
1. die Freiheit, seinen Wohnort selbst zu wählen u. nach Belieben zu wechseln
2. freizügiges Verhalten, freizügige Beschaffenheit

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Frei|zü|gig|keit, die; -:
das Freizügigsein.

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I
Freizügigkeit,
 
Eigenschaft von T-Online, die darin besteht, dass ein Zugang einerseits von unterschiedlichen Telefonanschlüssen aus (Anschlussfreizügigkeit), andererseits von mehreren Teilnehmern (Mitbenutzern, Teilnehmerfreizügigkeit) verwendet werden kann.
II
Freizügigkeit,
 
Recht: das Recht der freien Wahl des Aufenthaltsortes, des freien Wegzugs und der freien Niederlassung. - Für Deutschland ist das Grundrecht der Freizügigkeit in Art. 11 GG garantiert. Danach hat jeder Deutsche das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen und in das Bundesgebiet einzureisen. Das Grundrecht der Freizügigkeit kann jedoch durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn eine ausreichende Lebensgrundlage für den Zuziehenden am Ort der neuen Niederlassung nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen oder wenn der Schutz der Jugend vor Verwahrlosung, die Bekämpfung von Seuchen und die Verhinderung von strafbaren Handlungen eine Beschränkung erforderlich machen. Die Freizügigkeit kann ferner durch Gesetze eingeschränkt werden, die der Verteidigung und dem Schutz der Zivilbevölkerung dienen. Das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG gilt nicht für Ausländer, deren Aufenthalt und Einreise gesetzlich beschränkt werden können. - Besondere Regelungen gelten für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Gemeinschaften (EG). Als Konkretisierung des allgemeinen Diskriminierungsverbots enthält Art. 48 EG-Vertrag das Recht auf Freizügigkeit. Es umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen; es gibt grundsätzlich das Recht, sich um angebotene Stellen zu bewerben und sich zu diesem Zweck im Mitgliedsstaat frei zu bewegen, sich dort aufzuhalten und die Beschäftigung auszuüben sowie nach Beendigung im Mitgliedsstaat zu verbleiben. Diese Regelung ist in den Mitgliedsstaaten unmittelbar anwendbares Recht und durch VO der Gemeinschaften weiter konkretisiert. Freizügigkeit nach EG-Recht genießen seit 1. 7. 1992 u. a. auch Studenten und aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedene sowie seit 1994 Staatsangehörige der EFTA-Staaten (außer Schweiz). Jenseits der EG gewährt das am 13. 12. 1955 geschlossene Europäische Niederlassungsabkommen des Europarats den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten Freizügigkeit im Rahmen der jeweiligen staatlichen Ordnung. - In der DDR war die in Art. 32 der Verfassung gewährleistete Freizügigkeit auf das Staatsgebiet beschränkt. Zutrittsverbote und -beschränkungen galten in Grenz- und Sperrgebieten. Besondere Aufenthaltsbeschränkungen konnten auch als polizeirechtliche Präventivmaßnahmen angeordnet werden. Eine Ausreise- und Auswanderungsfreiheit bestand nicht.
 
In Österreich unterliegt die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes keiner Beschränkung. Die Freiheit der Auswanderung ist von Staats wegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt (Art. 4 Staatsgrundgesetz 1867). Art. 5 des Gesammelten zum Schutze der persönlichen Freiheit 1862 bestimmt, dass niemand zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder Gebiet ohne rechtlich begründete Verpflichtung interniert oder konfiniert werden darf.
 
Die Freizügigkeit ergibt sich in der Schweiz aus der Niederlassungsfreiheit (Art. 45 Bundesverfassung). Danach kann sich jeder Schweizer an jedem Ort des Landes niederlassen. Die Niederlassungsfreiheit umfasst auch die Freiheit der Auswanderung sowie das Verbot der Ausweisung. Ausländer können sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen.
 
 
F. von Arbeitnehmern u. Niederlassungsfreiheit von Unternehmen in Europa, bearb. v. K. Hailbronner u. a. (1986);
 H. Edelmann: Die europ. Arbeitnehmer-F. nach Art. 48 EWGV u. ihre Auswirkungen auf den Zugang zum dt. öffentl. Dienst (1992).
 

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Frei|zü|gig|keit, die; -: das Freizügigsein.

Universal-Lexikon. 2012.

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